Information – Änderung der Steuergesetzgebung 2009
Das Steuergesetz 2009 sieht eine Ergänzung von §3 EStG vor, neu ist hier die Nr. 34.
Bislang war es denkbar, dass Vergütungen für betriebliche Gesundheitsfördermaßnahmen als Betriebsausgaben anerkennt werden konnten und als lohnsteuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer galten. Es fehlte jedoch eine einheitliche gesetzliche Regelung, die nunmehr in § 3 Nr. 34 geschaffen wurde. Sie lautet:
„Steuerfrei sind
34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
Das bedeutet, dass jeder Unternehmer für jeden Angestellten, von der 400,-€-Kraft bis zum Vollzeit-Angestellten, im Jahr bis zu 500,-€ zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder Prävention steuerfrei bezahlen kann. Die steuerfreie jährliche Leistung ist auf den Betrag von 500,00 € pro Mitarbeiter begrenzt.
Der Arbeitgeber kann diese Leistung auch in bar erbringen, wenn der Arbeitnehmer – was vor allen Dingen für kleinere oder mittlere Unternehmen bedeutsam sein kann – die Präventionsmaßnahme extern durchführen lässt. Hierzu gehört jedoch nicht die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies
- Reduzierung der Einkommensteuer durch Gewinnverringerung
- Angebot einer betrieblichen Gesundheitsförderung an seine Mitarbeiter
- Eventuell Reduzierung der Krankentage seiner Mitarbeiter
Für den Arbeitnehmer bedeutet dies
- Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
- Therapie innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit
- Erkenntnis, meinem Arbeitgeber ist meine eigene Gesundheit wichtig
Ich biete allen Arbeitgebern die Durchführung solcher Therapiemaßnahmen für ihre Mitarbeiter an. Sie können bei Bedarf für Ihre Mitarbeiter bei mir einen Anrechtsschein zur Durchführung einer Therapie (Massagen, Krankengymnastik, Fußreflexzonentherapie) bekommen, der mir ausgefüllt zurückgesendet wird. Nach Beendigung der Maßnahme erhält der Arbeitgeber von mir eine Rechnung mit dem Hinweis auf eine Durchführung einer Präventionsmaßnahme für einen Mitarbeiter, den er bei seiner Jahressteuer mit angeben kann.
Anrechtsscheine können gerne telefonisch in meiner Praxis bestellt werden.
